§1 Definition:
Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt besteht aus
einem trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente
mit einem klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.
§2 Anwendungsbereich: Diese Benutzungsordnung gilt für
die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden, Dienststellen und
öffentlichen bzw. der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden.
§3 Sitzgebot: Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt
werden. Die stehende Benutzung ist nur an Urinalen erlaubt. Deren
Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale (BoU)
geregelt.
§4 Vorbereitungen: Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück
sind die Beinkleider bis zu den Knien herunterzuziehen.
§5 Sitzposition: Der Benutzer setzt sich unter
gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die
Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des
Körpers ist gleichmäßig gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht
nach vom geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der
Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.
§6 Darmentleerung: Unter ruhigem Ein- und Ausatmen
drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der
Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei
gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür
vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von
gutturalen Stimmlauten, umgangssprachlich auch als Ächzen oder
Stöhnen bezeichnet, ist auf das absolut notwendige Maß zu
beschränken.
§7 Sichtkontrolle: Nach beendeter Prozedur steht der
Benutzer auf, macht eine Drehung um 180 Grad nach links nimmt eine
Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten ist eine
Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt
zu übersenden.
§8 Reinigung des Rektums: Der dafür vorgesehenen
Vorrichtung sind Reinigungsfähnchen (14 x 10 cm, einlagig) in
ausreichender Stückzahl höchstens jedoch fünf, zu entnehmen. Das
Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten
Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich
zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird
unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper
gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das
Steißbein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis
mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die
Verwendung von mehr als fünf Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im
Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig zu benutzen. Die
benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden,
sondern sind ebenfalls in das Porzellanbecken zu entsorgen.
§9 Reinigung des Abortes: Nach Benutzung des Aborts ist
zwingend die Spülung zu betätigen. Eine Delegierung dieser Tätigkeit
an andere ist ausdrücklich verboten. Nach dem Spülvorgang
verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür vorgesehenen
Reinigungsbürste manuell zu entfernen.
§10 Verlassen des Abortes: Vor dem Verlassen der
Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die
Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist
das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine Abschließende
Reinigung der Handinnenflächen wird anheimgestellt.
§11 Inkrafttreten: Diese Benützungsordnung tritt ab
ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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